Vereinsgeschichte und Satzung

Am 9. November 1947 trafen sich die neun Imker Josef Geerkens, Heinrich Ditges, Hans Lichtenberg, Wilhelm Schmitz, Josef Birker, Heinrich Wegers, Josef Wilms, Theodor Berger und Hermann Klemmt im Lobbericher Lokal „Wilhelm Sanders“ auf der Sassenfelder Straße und begründeten dort den „Bienenzuchtverein Lobberich 1947“. Zum 1. Vorsitzenden wurde Josef Geerkens gewählt.

Im Laufe der Jahre fand der Bienenzuchtverein regen Zuspruch, dass im Jahr 1977 weitere Vereine des Umlands dem Lobbericher Verein beitraten.
Im Jahr 2011 wurde somit der Imkereiverein Nettetal mit ins Vereinsregister eingetragen und verzeichnet seit 2012 starken Mitgliederzuwachs.

Bienenzucht ist nicht alleine Männersache, so dass der Verein schnell einen beachtlichen Frauenanteil aufwieß. Seit Oktober 2017 teilten sich zunächst Heinz Ridder und Claudia Terporten die Vorstandsaufgaben bis schließlich Claudia Terporten im Jahr 2019 zur ersten weiblichen Vorsitzenden des Vereins gewählt wurde.

Satzung des Imkervereins Nettetal e.V.

HINWEIS:
Der Imkereiverein Nettetal e.V. ist eingetragener Verein, die Anerkennung als "gemeinnütziger Verein" wurde beim zuständigen Finanzamt nicht beantragt. Gegenwärtig wird die Satzung überarbeitet und - wo möglich - gekürzt, um zukünftig allen gesetzlichen Ansprüchen zu genügen.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Imkerverein Nettetal e.V.“. Er hat seinen Sitz beim 1. Vorsitzenden des Vereins. Das Vereinsgebiet umfasst die Stadt Nettetal. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der „Imkerverein Nettetal e.V.“ ist Mitglied beim Kreisimkerverband Krefeld-Viersen (KIV), beim Imkerverband Rheinland und dadurch auch im Deutschen Imkerbund e. V.

§2 Rechtsform
Der „Imkerverein Nettetal e.V.“ ist ein nichtwirtschaftlicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Gem §58 BGB werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge der Mitglieder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §17 bleibt davon unberührt. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Imkerverein ist parteilos und weltanschaulich neutral.

§3 Zweck und Aufgaben
Zweck des „Imkerverein Nettetal e.V.“ ist es, die Bienenhaltung zu fördern und zu verbreiten, damit durch die Bestäubungstätigkeiten der Honigbiene an Wald- und Kulturpflanzen eine artenreiche Natur erhalten bleibt.
Seine Aufgaben sind insbesondere
– die Förderung einer zeitgemäßen Bienenhaltung
– die Förderung des Zuchtwesens gemäß den Richtlinien des Deutschen Imkerbundes,
– die Unterstützung der wissenschaftlichen Bienenforschung,
– die Vermittlung von Versicherungsschutz und Unterstützung der Mitglieder in organisatorischen und rechtlichen Angelegenheiten,
– die fördernde Mitwirkung in Fragen von Naturschutz und Landespflege,
– die Förderung der Mitglieder durch Lehrgänge und Schulungen und Mitwirkung bei Fragen der imkerlichen Berufsausbildung.

§4 Mitglieder
Ordentlich gemeldete Personen des „Imkerverein Nettetal e.V.“ sind die Mitglieder des Vereins. Die Satzung des „Imkerverein Nettetal e.V.“ entspricht im wesentlichen der Satzung des Landesverband e. V.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern. Zu Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands und durch Beschluss der Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Bienenhaltung besonders verdient gemacht haben.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme in dem „Imkerverein Nettetal e.V.“ als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand auf Grund eines förmlichen Antrages, in welchem die antragsstellende Person die Satzung des Imkervereins anerkennt.
Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Gegen eine Ablehnung ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig; diese entscheidet entgültig.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen seiner Satzung. Die Mitglieder sind verpflichtet
– die Satzung des Vereins zu beachten,
– die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten,
– dem Verein die von ihm unter Beachtung der datenrechtlichen Bestimmungen geforderten Auskünfte zu erteilen,
– den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben zu fördern und zu unterstützen.
Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung nicht nach, so ruhen seine Rechte.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt
– durch Austritt,
dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahr unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich und erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorsitzenden oder Kassenwartes.
– durch Ausschluss.
Im Falle gröblicher verstöße gegen die Satzung oder bei Begehen von Handlungen, die den Verein oder der Allgemeinheit der Imkerschaft schädigen, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig; diese entscheidet entgültig.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte am Vereinsvermögen. Sie haben für das laufende Jahr ihren Verpflichtungen, insbesondere der Zahlungen fälliger Beiträge, nachzukommen.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
– dem 1. Vorsitzenden
– dem Kassenwart und Schriftführer
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Der Vorstand wird nur zur Hälfte gewählt. Im Part I der 1. Vorsitzende, im Part II der Kassenwart und Schriftführer. Findet während der Wahlperiode eines Vorstandmitglied eine Ersatzwahl statt, endet die Wahlperiode mit der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und Kassenwart, Beide sind einzelvertretungsbefugt.

§9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Er leitet den Imkerverein gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung. Er vertritt den Verein gegenüber Behörden, Dienststellen und der Öffentlichkeit.
– Er erstellt den Haushaltsvoranschlag für das folgende Geschäftsjahr sowie die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr. Er beschließt außerordentliche, unabweisbare, nicht im Haushaltsvoranschlag benannte Ausgaben als Vorgriff, soweit diese nicht im laufenden Haushalt anderweitig abgedeckt werden können. In der nächsten Hauptversammlung sind diese Ausgaben zu begründen.
– Er bereitet die Jahreshauptversammlung vor. Er führt Beschlüsse der Hauptversammlung aus.
– Er beschließt Ehrungen von Mitgliedern, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins um die Förderung der Bienenhaltung verdient gemacht haben.
§10 Der Vorsitzende
Der Vorsitzende lädt zu den Vereinssitzungen, Sitzungen des Vorstandes und zur Jahreshauptversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte des Imkervereins gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstands. Der Vorsitzende legt der Hauptversammlung einen Jahrebericht vor.

§11 Die Hauptversammlung
Der Vorsitzende ruft die Hauptversammlung nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen zu einer Sitzung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe einer Tagesordnung.
Der Vorsitzende muss die Hauptversammlung einberufen wenn mindestens 30% der Mitglieder es schriftlich beantragen.
Die Versammlung ist immer beschlussfähig ohne Rücksicht auf Anzahl der Mitglieder.
Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und des Schriftführers zu unterschreiben. Es ist den Versammlungsbeteiligten vorzulesen. Die Genehmigung erfolgt in der nächsten Hauptversammlung.

§12 Der erweitere Vorstand
Zur Unterstützung des Vorstands kann jedes Mitglied vom Vorstand bestimmt werden. Um bestimmte Aufgaben zu Übernehmen.

§13 Kreis-Landes Imkerverband
Der „Imkerverein Nettetal e.V.“ ist Mitglied im Kreisimkerverband Krefeld – Viersen (KIV). Und dadurch auch Mitglied im Imkerverband Rheinland e.V.
Aufgabe der Kreis-Landesimkerverbände ist die Wahrung der imkerlichen Belange der angeschlossenen Imkervereine, insbesondere ihre Vertretung gegenüber Behörden und die Durchführung von imkerlichen Veranstaltungen.

§14 Hauptversammlung / Anträge
Anträge an die Hauptversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden.
Die Anträge müssen spätestens 6 Wochen schriftlich vor der Hauptversammlung dem Vorstand vorliegen. Später eingehende Anträge können behandelt werden, wenn die Hauptversammlung ihre Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Auflösung des Vereins sind hiervon ausgenommen. Abgelehnte Anträge können frühestens nach zwei Jahren wieder gestellt werden.

§15 Haushalt
Die Mitglieder haben dem Verein Beiträge zu entrichten, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Diese sind für das laufende Jahr bis zum 1. März zu entrichten.
Die Vereinskasse wird nach Ablauf des Kalenderjahres von zwei Kassenprüfer, welche von der Hauptversammlung gewählt werden, auf sachliche Richtigkeit geprüft. Der Prüfungsbericht wird der Hauptversammlung vorgelegt.

§16 Inventarverzeichnis
Der „Imkerverein Nettetal e.V.“ hat über sein Vermögen ein Verzeichnis zu führen.

§17 Entschädigungen und Vergütungen
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstandes sowie sonstiger Mitarbeiter ist ehrenamtlich. Erforderliche Ausgaben werden erstattet.

§18 Vermögensverwendung
Vermögensverwendung bei Auflösung des „Imkerverein Nettetal e.V.“ Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Kreisimkerverband Krefeld – Viersen (KIV)

§19 Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des am 30. Januar 2011 beschlossen.