Herzlich willkommen beim Imkerverein Nettetal

Wir sind ein Zusammenschluss engagierter Imker aus Nettetal und der näheren Umgebung, die sich der verantwortungsvollen und fachgerechten Bienenhaltung verschrieben haben. Unser Verein steht für Erfahrungsaustausch und den gemeinsamen Einsatz für gesunde Bienenvölker und eine vielfältige Kulturlandschaft. Dabei verbinden wir traditionelles imkerliches Handwerk mit aktuellen Erkenntnissen aus Praxis und Forschung.

Ob Einsteiger oder langjähriger Imker: Bei uns finden alle Interessierten einen offenen Rahmen, um Fragen zu stellen, Wissen zu vertiefen und voneinander zu lernen. Praktische Einblicke an den Bienenvölkern gehören ebenso dazu wie der Austausch über Bienengesundheit, Trachtverhältnisse, Honiggewinnung und Wachsverarbeitung.

Darüber hinaus verstehen wir uns als Ansprechpartner für die Öffentlichkeit, wenn es um die Bedeutung der Bienen für Bestäubung, Natur und Landwirtschaft geht. Der Imkerverein Nettetal lädt dazu ein, Imkerei gemeinsam verantwortungsvoll zu leben und weiterzugeben.

Termine

19.03.202619:00
Jahreshauptversammlung
Zur Jahreshauptversammlung sind nur Mitglieder des Vereins zugelassen.
NABU, Sassenfeld 200
09.04.202619:00
Imker-Stammtisch
Testeintrag
Hotel Stadt Lobberich, Hochstraße 37
19.07.202611:00
Bienenaktionstag
NABU, Sassenfeld 200
24.09.202619:00
Arbeitsversammlung
NABU, Sassenfeld 200

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Mitmachen und Mitglied werden

Der Imkerverein Nettetal lebt von aktiver Beteiligung. Wer grundsätzlich Interesse an der Imkerei hat, sich fachlich weiterentwickeln möchte oder den Verein ideell unterstützen will, ist herzlich eingeladen. Interessierte können unverbindlich Kontakt aufnehmen oder an einem Vereinsabend teilnehmen. Der persönliche Austausch steht im Vordergrund – Mitgliedschaft ist kein Muss, aber willkommen.

Eine Mitgliedschaft steht allen offen, die Imkerei verantwortungsvoll und gemeinschaftlich verstehen.

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Imkerverein Nettetal“.
  2. Durch Eintragung in das Vereinsregister erhält der Verein den Namenszusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
  3. Sitz des Vereins ist die Stadt Nettetal.
  4. Abweichend vom Sitz des Vereins lautet die Anschrift des Vereins auf den Vorsitzenden.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Der Verein kann selbst Mitglied in Vereinen, Verbänden und Organisationen werden, sich mit diesen zusammenschließen oder diese übernehmen, er kann Gesellschaften gründen und diese führen, solange diese mit dem Zweck des Vereins (§ 2) vereinbar sind.

§ 2. Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung
    – der Tierzucht, insbesondere der Bienenzucht,
    – des Tierschutzes
    – des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    – Unterstützung seiner Mitglieder bei einer nachhaltigen Bienenhaltung und Zucht
    – Mitarbeit in der Bienenforschung zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten
    – Aufklärung der Bevölkerung zu Imkerei
    – Naturschutz und Landschaftspflege
    – Planung und Durchführung von Lehrgängen
    – Schulungen und Workshops zu imkerlichen und mit der Bienenhaltung verwandten Themen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft

  1. Der Verein unterscheidet zwei Formen der Mitgliedschaft:
    a. Aktive (ordentliche) Mitglieder sind natürliche Personen, die Bienen halten, die Satzung des Vereins anerkennen und dessen Zweck aktiv unterstützen.
    b. Passive (fördernde) Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Satzung des Vereins anerkennen und dessen Zweck fördern.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der abschließend über den Antrag entscheidet. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit schriftlicher Annahme des Antrags, frühestens jedoch mit Zahlung des Mitgliedbeitrags.
  4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch den Vorstand nach Haushaltslage bis spätestens 31.10. eines Jahres für das Folgejahr festgelegt. Wird durch die Mitgliederversammlung keine Beitragsänderung beschlossen, so bleibt die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das Folgejahr bestehen.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist nach Aufforderung bis zum 30.11. eines Jahres für das Folgejahr zu entrichten.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, sofern kein Mitgliedsbeitrag für das Folgejahr entrichtet wurde. Die unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft (z.B. durch Austritt oder Tod) ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Diese berechtigt jedoch nicht zur Rückforderung bereits gezahlter Beiträge.
  7. Im Falle vereinsschädigenden Verhaltens eines Mitglieds, ist der Vorstand berechtigt, dieses unter Angabe der Gründe aus dem Verein auszuschließen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, welche endgültig entscheidet.
  8. Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der Ausübung der Zielsetzung und der Willensbildung des Vereins teilzunehmen und mitzuwirken.

§ 4. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung (§ 5)
– der Vorstand (§ 6)

§ 5. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihre Aufgaben sind insbesondere die Entgegennahme von Berichten, Überprüfung der Vereinskasse, die Entlastung des Vorstands, die Wahl von Vorstandsmitgliedern, Stellen und Diskutieren von Anträgen sowie die Beschlussfassung in Vereinsangelegenheiten.
  2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Ist der Vorstand verhindert, ist eine Versammlungsleitung durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.
  3. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 30 Tagen durch den Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 30 v. Hd. der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder es die Dringlichkeit erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig der Anzahl ihrer anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
  6. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit; die Abstimmung erfolgt offen, sofern kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen ist.

§ 6. Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    – dem/der Vorsitzenden
    – dem/der Schatzmeister/in
  2. Die Vorstandsämter werden für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel gewählt. Diese können ganz oder teilweise auch in Personalunion geführt werden, wobei hier lediglich der/die Vorsitzende und das eventuell nicht in Personalunion geführte Vorstandsamt in das Vereinsregister einzutragen ist.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein im Innen- und Außenverhältnis. Die Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
  4. Scheidet ein Vorstandsamt vor Ablauf der jeweiligen Wahlperiode aus und soll dieses neu besetzt werden, so ist der Ersatz nur bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode zu wählen.
  5. Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zu allen den Vereinszweck berührenden Fachfragen beratende Ausschüsse einsetzen. Er kann einzelne Mitglieder mit bestimmten Aufgaben betrauen und diese mit allen zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Ermächtigungen ausstatten.
  6. Zur Erledigung seiner Aufgaben und der Belange des Vereins gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung nach Maßgabe dieser Satzung. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen, bedarf jedoch keiner Genehmigung.

§ 7. Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz

Abweichend von §2 Nr. 5 dieser Satzung ist der Verein berechtigt Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG sowie den Ersatz von Aufwendungen gemäß 670 BGB zu gewähren, sofern diese unmittelbar im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstehen.

§ 8. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Tierzucht, insbesondere der Bienenzucht.

§ 9. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 24.03.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 30.01.2011, geändert am 04.09.2011 gänzlich.

§ 1 Zweck und Geltung

  1. Diese Geschäftsordnung regelt die interne Zusammenarbeit des Vorstands.
  2. Sie ergänzt die Satzung und ändert diese nicht.

§ 2 Arbeitsweise des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Beide Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Intern stimmen sie sich laufend ab.
  3. Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen, soweit nichts anderes geregelt ist.

§ 3 Ausgaben und Anschaffungen

  1. Ausgaben müssen dem Vereinszweck dienen und wirtschaftlich angemessen sein.
  2. Anschaffungen oder Verpflichtungen über 300 Euro (Einzelwert) werden vorab zwischen beiden Vorstandsmitgliedern abgestimmt; die Abstimmung ist kurz nachvollziehbar festzuhalten (Datum, Inhalt, Betrag; z. B. per Mail/WhatsApp/Notiz zum Vorgang).
  3. In dringenden Fällen darf ein Vorstandsmitglied auch über 300 Euro allein handeln, wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist. Der andere wird unverzüglich informiert.

§ 4 Anlagen

  1. Zur weiteren Regelung einzelner Bereiche kann der Vorstand Anlagen zu dieser Geschäftsordnung beschließen.
  2. Anlagen sind nachrangig zur Satzung und werden der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt zum 24.03.2024 in Kraft.